Grundsicherung und „Hartz 4“ – Was sind die größten Unterschiede?
Auf den ersten Blick haben Menschen, die auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind, wenig mit Arbeitslosen zu tun. Doch wer länger als ein Jahr einen Job sucht,
bekommt in der Regel die sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt unter dem Namen „Hartz IV“.
Grundsicherung: Ein Begriff, drei Bedeutungen
Im deutschen Sozialrecht kommt der Begriff „Grundsicherung“ dreimal vor. Die Grundsicherung im Alter ist für Rentnerinnen und Rentner ausgelegt, deren Einkommen so gering ist, dass sie
„aufstocken“ müssen. Ihre kärgliche Rente wird durch das Sozialamt bis zu einem bestimmten Betrag erhöht. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Empfänger bereits das Eintrittsalter für die
Regelaltersrente erreicht haben.
Daneben existiert die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Diese ist für Menschen vorgesehen, die zwar noch nicht das Rentenalter erreicht haben, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr)
arbeiten können. Das Sozialrecht setzt einen Wert von drei Stunden pro Tag an. Können Menschen weniger als diese drei Stunden am Tag irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, kommt die
Grundsicherung bei Erwerbsminderung in Frage. Viele Menschen, die auf diese Sozialleistung angewiesen sind, beziehen eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Da diese aber
immer geringer ausfällt, reicht das Geld oft nicht zum Leben aus.
Sowohl Grundsicherung im Alter als auch bei Erwerbsminderung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) XII zu finden. Demnach gibt es zwischen diesen beiden Begriffen in der Praxis nur wenig
Unterschiede.
Anders ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende, oder „Hartz IV“. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld ist „Hartz IV“ keine Versicherungsleistung. Es handelt sich wie bei den beiden anderen
Sparten der Grundsicherung um eine Sozialleistung. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im Sozialgesetzbuch (SGB) II geregelt. Im Vergleich zum SGB XII gibt es einige wesentliche
Unterschiede, die für Betroffene sehr wichtig sein können.
Wieviel darf ich bei der Grundsicherung hinzuverdienen?
Bei der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung wird Ihr zusätzliches Einkommen ab dem ersten Cent komplett angerechnet – wenn es sich um eine Rente handelt. Beispiel: Heiner W. bekommt
eine Rente in Höhe von 500 Euro. Das Sozialamt zahlt ihm jeden Monat 250 Euro Grundsicherung aus. Damit kommt er insgesamt auf 750 Euro. Angenommen, seine Rente erhöht sich zum 01.07.2018 um 3
Euro auf 503 Euro. In diesem Fall würde das Sozialamt seine Grundsicherung um drei Euro auf 247 Euro kürzen. Heiner W. hätte also trotz Rentenerhöhung keinen Cent mehr zur Verfügung.
Wenn Herr W. einen Job hätte, dürfte er 30 Prozent seiner Einkünfte behalten – maximal aber die Hälfte des Regelsatzes.
Bürgerinnen und Bürger, die Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beziehen, haben einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 100 Euro. Dieses Geld können Betroffene also anrechnungsfrei behalten. Von
101 bis 1000 Euro müssen 80 Prozent des Einkommens angerechnet werden.
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung
Wer seine Grundsicherung vom Sozialamt nach dem SGB XII erhält, sollte einen Blick in seinen Behindertenausweis werfen. Ist dort das Merkzeichen „G“ oder „aG“ vermerkt, winkt zusätzliches Geld.
17 Prozent des Regelsatzes gibt es monatlich vom Amt obendrauf.
Für Kunden des Jobcenters besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung zu erhalten. Dieser 35-Prozent-Aufschlag kommt allerdings nur in Frage, wenn gleichzeitig
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der Eingliederungshilfe bestehen. In der Praxis betrifft dies also Menschen, die einer Arbeit nachgehen und trotzdem Leistungen des Jobcenters
beziehen.
Wie hoch ist das Schonvermögen in der Grundsicherung?
Beim Antrag auf Grundsicherung ist die Behörde gezwungen, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu überprüfen. Wer genug Geld hat, wird keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Im SGB II
und SGB XII gelten unterschiedliche Regeln, was das sogenannte Schonvermögen betrifft. Beginnen wir mit der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung: Hier gilt eine einfache Grenze in
Höhe von 5000 Euro – sowohl für Alleinerziehende als auch für Lebensgemeinschaften. Bei Paaren gilt der Freibetrag pro Kopf, also zweimal 5000 Euro.
Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, sieht sich unterschiedlichen Freibeträgen gegenüber. Grundsätzlich gilt ein Schonvermögen von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Das bedeutet,
dass für Minderjährige ein Schonvermögen in Höhe von 3100 Euro zum Tragen kommt. Für ältere „Hartz IV“-Empfänger kann dieser Betrag deutlich höher ausfallen.