Spendenquittung
Da wir als gemeinnützig und als besonders förderungswürdig anerkannt sind, können wir auch Spendenquittungen ausstellen!!!
Sollten Sie eine Spendenquittung benötigen - bitten wir um kurze Info mit Angabe des Namens und der vollständigen Adresse.
Ab sofort stellen wir nur noch ab einem Betrag von 300 Euro eine Spendenquittung aus. Zukünftig reich Ihr Kontoauszug. Weitere Infos hierzu, lesen Sie weiter unten auf dieser Seite.
Kleingeldspendenregelung - Künftig genügt der Kontoauszug
Mit Jahresbeginn 2013 wird der steuerliche Nachweis für Kleinspenden (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis) deutlich einfacher.
Als Beleg genügt der Kontoauszug bzw. der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Das ergibt sich aus der “Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen”, die am 19.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. § 50 Absatz 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wird dazu entsprechend geändert.
Bei Spenden bis 300 Euro ist anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung nach amtlichem Mustertext ein vereinfachter Spendennachweis zugelassen.
Bisher galt dabei nach § 50 Absatz 2 Satz 4 EStDV, dass der Spender zusätzlich zum Zahlungsbeleg der Bank den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg (Überweisungsvordruck) vorlegen
musste.
Der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking genügte also als Spendennachweis nicht. Der Spendenempfänger musste also dennoch einen Beleg versenden, wenn auch nur in Form eines
Überweisungsvordrucks, auf dem der Spender noch die eigenen Angaben machen konnte.
Nur die Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Muster war verzichtbar. Das Verfahren entsprach der früher üblichen Praxis, Spendenaufrufen per Brief einen Überweisungsvordruck beizulegen bzw.
entsprechende Vordruck in Bankfilialen auszulegen.
Künftig ist der Beleg des Spendenempfängers nicht mehr erforderlich.
Angegeben werden müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der
Zahlung. Die Neuregelung entspricht dem heute üblichen papierlosen Zahlungsverkehr.
Es genügen die üblichen Angaben auf einem Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Da der Beleg entfällt, muss aus der Überweisung auch nicht mehr die Steuerbefreiung des Empfängers oder der Verwendungszweck hervorgehen.
Es genügt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Zahlung auf das Konto des steuerbegünstigten Empfängers ging.
Für die Praxis bedeutet das:
Bis 300 Euro pro Einzelzahlung – also auch mehrfach im Jahr – kann eine gemeinnützige Einrichtung einfach per Spendenaufruf (z. B. über die Internetseite oder per E-Mail) zu
Zuwendungen aufrufen, ohne dass noch ein weiterer Spendennachweis erstellt werden muss.
Das gilt auch, wenn der Spender eine Einzugsermächtigung erteilt und die Spende per Lastschrift eingezogen wird.
Vor allem bei Mitgliedsbeiträgen ist das Verfahren von Vorteil – egal ob der Verein die Beiträge einzieht oder das Mitglied überweist. Der Einzelbetrag darf lediglich
nicht höher als 300 Euro sein.
Quelle: vereinsknowhow.de